Startseite

Kanzlei Mosbacher Hamm - Betreuungsrecht

Gemäß §§ 1896 – 1908i BGB kann für Volljährige, die aufgrund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung ihre Angelegenheiten in einzelnen Teilgebieten oder auf allen Gebieten nicht ohne fremde Hilfe regeln können durch das Amtsgericht eine Betreuung eingerichtet werden.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen